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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AAV §44 Abs4;Rechtssatz
Sollte sich der Beschwerdeführer im Hinblick auf den Umfang des Betriebes außer Stande gesehen haben, sich als zur Vertretung nach außen berufenes Organ (auch) um die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften zu kümmern, so wäre es ihm unbenommen gewesen, gemäß § 9 Abs. 2 VStG einen verantwortlichen Beauftragten zu bestellen (vgl. die zutreffenden Ausführungen bei Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Aufl., FN 1 zu § 9 VStG); ein dem Beschwerdeführer offenbar vorschwebender Rechtsanspruch, dass die Behörde die "Verpflichtung" hiefür ausspreche, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1996020011.X03Im RIS seit
29.01.2002Zuletzt aktualisiert am
26.11.2009