RS Vwgh 2001/1/26 96/02/0011

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Veröffentlicht am 26.01.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

AAV §44 Abs4;
ADNSchV §106 Abs8 Satz2;
ASchG 1972 §6 Abs5;
ASchG Fachkenntnisse für bestimmte Arbeiten 1975 §2 Abs1 litb;
VStG §9 Abs2;

Rechtssatz

Sollte sich der Beschwerdeführer im Hinblick auf den Umfang des Betriebes außer Stande gesehen haben, sich als zur Vertretung nach außen berufenes Organ (auch) um die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften zu kümmern, so wäre es ihm unbenommen gewesen, gemäß § 9 Abs. 2 VStG einen verantwortlichen Beauftragten zu bestellen (vgl. die zutreffenden Ausführungen bei Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Aufl., FN 1 zu § 9 VStG); ein dem Beschwerdeführer offenbar vorschwebender Rechtsanspruch, dass die Behörde die "Verpflichtung" hiefür ausspreche, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1996020011.X03

Im RIS seit

29.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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