RS Vwgh 2001/1/26 98/02/0277

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Veröffentlicht am 26.01.2001
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90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

BodenmarkierungsV 1996 §8 Abs1;
StVO 1960 §2 Abs1 Z3 lita;
StVO 1960 §2 Abs1 Z6a;
StVO 1960 §46 Abs4 lita;
StVO 1960 §55 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs3 lita;

Rechtssatz

Der mittels Bodenmarkierung (Randlinie) von der Richtungsfahrbahn abgegrenzte (und nicht als Verzögerungs- oder Beschleunigungsstreifen gekennzeichnete, vgl. § 2 Abs. 1 Z. 6a StVO) Pannenstreifen ist aufgrund der ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung in § 55 Abs. 2 StVO kein Bestandteil der Fahrbahn und daher auch nicht der Richtungsfahrbahn (hier: der Pannenstreifen auf dem vom angefochtenen Bescheid umfassten Abschnitt der Westautobahn ist durch eine (nicht unterbrochene) Randlinie im Sinne des § 55 Abs. 2 StVO und des § 8 Abs. 1 der Bodenmarkierungsverordnung gekennzeichnet; ein Befahren einer "Richtungsfahrbahn" entgegen der vorgesehenen Fahrtrichtung lag daher nicht vor).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998020277.X01

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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