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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
BodenmarkierungsV 1996 §8 Abs1;Rechtssatz
Der mittels Bodenmarkierung (Randlinie) von der Richtungsfahrbahn abgegrenzte (und nicht als Verzögerungs- oder Beschleunigungsstreifen gekennzeichnete, vgl. § 2 Abs. 1 Z. 6a StVO) Pannenstreifen ist aufgrund der ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung in § 55 Abs. 2 StVO kein Bestandteil der Fahrbahn und daher auch nicht der Richtungsfahrbahn (hier: der Pannenstreifen auf dem vom angefochtenen Bescheid umfassten Abschnitt der Westautobahn ist durch eine (nicht unterbrochene) Randlinie im Sinne des § 55 Abs. 2 StVO und des § 8 Abs. 1 der Bodenmarkierungsverordnung gekennzeichnet; ein Befahren einer "Richtungsfahrbahn" entgegen der vorgesehenen Fahrtrichtung lag daher nicht vor).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1998020277.X01Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
01.08.2013