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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §89a;Rechtssatz
Auch in Fällen der Behinderungen des Straßenverkehrs, in denen den Verkehrsteilnehmern eine andere Routenwahl zur Erreichung ihres Zieles offen steht, ist vom Vorliegen einer Verkehrsbeeinträchtigung (welches die Entfernung eines Gegenstandes und die Vorschreibung von diesbezüglichen Kosten gemäß § 89a Straßenverkehrsordnung 1960 rechtfertigt) auszugehen vgl das sich auf die Behinderung von Fußgängern beziehende E vom 31. März 1993, Zl. 93/02/0045).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1998020420.X02Im RIS seit
12.06.2001