RS Vwgh 2001/1/26 2001/02/0012

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.01.2001
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Führerscheingesetz

Norm

FSG 1997 §37 Abs1;
FSG 1997 §37 Abs4 Z1;
VStG §51a Abs1;

Rechtssatz

Unzutreffend ist die Ansicht, dass die Verfahrenshilfe selbst bei Vorliegen eines einfachen Sachverhaltes dann zu gewähren sei, wenn es sich um eine Person ohne juristische Ausbildung handle. Dass im gegenständlichen Fall (in der Begründung des Berufungsbescheides wurde ua ausgeführt, im Berufungsverfahren werde im Wesentlichen zu klären sein, ob dem Beschwerdeführer - wie die Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz begründend ausführe - die Lenkberechtigung auf Dauer entzogen worden sei) aber eine besonders schwierige Sach- oder Rechtslage zu beurteilen wäre, wird vom Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht dargetan.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001020012.X02

Im RIS seit

28.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten