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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
FSG 1997 §37 Abs1;Rechtssatz
Unzutreffend ist die Ansicht, dass die Verfahrenshilfe selbst bei Vorliegen eines einfachen Sachverhaltes dann zu gewähren sei, wenn es sich um eine Person ohne juristische Ausbildung handle. Dass im gegenständlichen Fall (in der Begründung des Berufungsbescheides wurde ua ausgeführt, im Berufungsverfahren werde im Wesentlichen zu klären sein, ob dem Beschwerdeführer - wie die Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz begründend ausführe - die Lenkberechtigung auf Dauer entzogen worden sei) aber eine besonders schwierige Sach- oder Rechtslage zu beurteilen wäre, wird vom Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht dargetan.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001020012.X02Im RIS seit
28.03.2001