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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §88Leitsatz
Zurückweisung des Antrags auf Berichtigung eines Kostenspruches hinsichtlich des Ersatzes der Vollmachtsstempel; Berichtigung des Betrages an UmsatzsteuerRechtssatz
Eine Berichtigung ist nur zulässig, wenn das, was ausgesprochen wurde, offensichtlich nicht dem Willen des Gerichtes zur Zeit der Fällung der Entscheidung entsprochen hat (mit Judikaturhinweisen).
Der Kostenspruch im Erkenntnis B2032/99 entspricht dem am 20.06.01 vom Verfassungsgerichtshof gefaßten Beschluß. Das ergibt sich schon daraus, daß die zugesprochenen Kosten die Hälfte dessen sind, was üblicherweise für eine Beschwerde samt 50 % Streitgenossenzuschlag, 20 % Umsatzsteuer und Beschwerdegebühr nach §17a VfGG zuerkannt wird. Gesondert verzeichnete Kosten für Vollmachtsstempel waren im Hinblick auf den zuerkannten Pauschalsatz nicht zuzusprechen.
Berichtigung des in der Begründung des Erkenntnisses vom 20.06.01 genannten Betrages an Umsatzsteuer mit B v 13.09.01, B2032/99-19.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Berichtigung, VfGH / KostenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2001:B2032.1999Dokumentnummer
JFR_09988992_99B02032_2_01