RS Vwgh 2001/1/26 2000/02/0258

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.01.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §9;

Rechtssatz

Im Beschwerdefall hätte die belangte Behörde - ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens - nicht von der Prozessfähigkeit des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides über die Entziehung der Lenkberechtigung ausgehen dürfen. Der Umstand, dass das (gerichtliche) Verfahren erst einige Monate nach dem Datum der Zustellung des Bescheides zur Beigebung eines Sachwalters führte, führt nicht zwingend zu dem Schluss, der Beschwerdeführer sei zum Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides, mit dem ihm die Lenkberechtigung entzogen wurde, prozessfähig gewesen, die Zustellung somit rechtswirksam vorgenommen worden (zu den Fragen des Mangels der Prozessfähigkeit (Postulationsfähigkeit) und der Sachwalterbestellung im Zusammenhang mit Verfahren auf Entziehung der Lenkerbefugnis vgl etwa E 30.11.1996, Zl. 95/11/0151, und E 23.4.1996, Zl. 95/11/0365).

Schlagworte

Handlungsfähigkeit Prozeßfähigkeit natürliche Person Öffentliches Recht Sachwalter

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000020258.X01

Im RIS seit

28.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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