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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §67a Abs1 Z2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2000/02/0341 2000/02/0342 2000/02/0343 2000/02/0348 2000/02/0345 2000/02/0346 2000/02/0347 2000/02/0344Rechtssatz
Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpften Bescheid vom 4. Juli 2000 wies die belangte Behörde die Beschwerden der beschwerdeführenden Parteien "wegen behaupteter Rechtswidrigkeit der mit Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See ... vom 13.05.2000 gemäß § 66 FrG als 'gelinderes Mittel' angeordneten Unterkunftnahme in der Pension und des 'Vollzuges' dieser Maßnahmen" gemäß § 72 Abs. 1 Fremdengesetz 1997 iVm § 67c Abs. 3 AVG als unzulässig zurück. Soweit die beschwerdeführenden Parteien davon ausgehen, die Wirtin der Pension, in der sie durch Anordnung der Behörde untergebracht waren, hätte für die staatliche Verwaltung bei der Besorgung der Sicherheitsverwaltung iSd § 2 Abs. 2 SPG eine Position als funktioneller Organwalter inne gehabt, indem sie als eine Aufsichtsperson agiert habe, kann dem nicht gefolgt werden, ist doch die Ausübung unmittelbarer BEHÖRDLICHER Befehls- und Zwangsgewalt durch diese nicht erkennbar. Bei der Beschwerdebehauptung, die Dienste der Pensionswirtin seien von der Behörde zu Hilfe genommen worden, die "gegenständliche Wirtin" mache "genau das, was im Polizeigefangenenhaus das dortige Personal zu leisten" habe, die Handlungen (Unterlassungen) der Wirtin der Pension (Weigerung, einen Arzt zu rufen als auch Verbot, telefonisch einen Arzt zu rufen) seien als Maßnahmen iSd § 28 Abs. 2 SPG anzusehen, wobei die Wirtin als funktionelle Organwalterin agiert habe, ihre Handlungen jedoch nicht in Form von Bescheiden erfolgt seien, handelt es sich um rechtlich nicht weiter begründete Behauptungen. Eine gesetzliche Grundlage dafür, dass die beschwerdeführenden Parteien unter die behördliche "Befehls- und Zwangsgewalt" der Wirtin der Pension fielen, ergibt sich weder aus den in der Beschwerde genannten Bestimmungen noch sonst aus der Rechtsordnung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000020340.X03Im RIS seit
03.04.2001Zuletzt aktualisiert am
01.09.2011