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L44009 Feuerwehr WienNorm
AVG §67a Abs1 Z2;Rechtssatz
Der dem Beschwerdeführer offenbar vorschwebende Grundsatz der "Verhältnismäßigkeit" (vgl. dazu näher das hg. Erkenntnis vom 23. März 1988, 88/03/0014, VwSlg. 12683 A/1988) würde voraussetzen, dass die Entfernung der Bäume nicht das einzige Mittel dargestellt hätte, um die gefahrlose "Benützung" der in Rede stehenden öffentlichen Verkehrsfläche zu gewährleisten; hier: solches vermag der Gerichtshof allerdings nicht zu erkennen und auch der Beschwerdeführer selbst vermochte keine diesbezüglichen Alternativen aufzuzeigen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1998020420.X03Im RIS seit
12.06.2001