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L44009 Feuerwehr WienNorm
AVG §67a Abs1 Z2;Rechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 27. März 1984, Zl. 83/05/0009 (= VwSlg. 11381 A/1984, nur Rechtssatz), die Rechtsansicht vertreten, als "öffentlicher Notstand" im Sinne des § 1 Abs. 2 Wr FeuerwehrG könne nur angesehen werden, was eine "Gemeingefahr" herbeigeführt habe, wie etwa ein Erdbeben, eine Überschwemmung u.ä. Dieser Begriff des öffentlichen Notstandes ist allerdings im Interesse des Gemeinwohles nicht zu eng auszulegen; vielmehr ist jedenfalls auch dann, wenn etwa mehrere Menschen unmittelbar drohender Gefahr für Leben oder Gesundheit ausgesetzt sind, das unmittelbare, verfahrensfreie Einschreiten der Feuerwehr durch § 1 Abs. 2 zweiter Satz Wr FeuerwehrG gedeckt. Im Beschwerdefall wurde durch Organe des Magistrates der Stadt Wien das Gartentor zu einer Liegenschaft gewaltsam geöffnet und wurden in der Folge vier dort befindliche Bäume umgeschnitten, wobei auch der diese Liegenschaft vom öffentlichen Weg trennende Zaun beschädigt wurde. Der Zustand der vier Bäume zum Zeitpunkt ihrer Fällung war ein solcher, dass sie auf den angrenzenden Fußweg umzustürzen drohten. Das Passieren dieser Stelle einer öffentlichen Straße etwa durch eine Personengruppe war nicht auszuschließen, daher ist das Vorliegen eines "öffentlichen Notstandes" und damit ein sofortiges Einschreiten der Feuerwehr im Sinne des § 1 Abs. 2 zweiter Satz Wr FeuerwehrG gerechtfertigt gewesen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1998020420.X01Im RIS seit
12.06.2001