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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
MRK Art6 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2000/02/0341 2000/02/0342 2000/02/0343 2000/02/0348 2000/02/0345 2000/02/0346 2000/02/0347 2000/02/0344Rechtssatz
Wird eine Beschwerde ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abgewiesen (§ 35 Abs. 1 VwGG), so ist der Verwaltungsgerichtshof an einen Antrag des Beschwerdeführers auf Einräumung einer mündlichen Verhandlung jedenfalls dann nicht gebunden (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 13. Juni 1997, Zl. 97/19/0981, mwN), wenn dem Art. 6 Abs. 1 MRK nicht entgegensteht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000020340.X04Im RIS seit
03.04.2001Zuletzt aktualisiert am
01.09.2011