RS Vwgh 2001/1/26 2000/02/0340

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.01.2001
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte

Norm

MRK Art6 Abs1;
VwGG §35 Abs1;
VwGG §39 Abs1 Z1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2000/02/0341 2000/02/0342 2000/02/0343 2000/02/0348 2000/02/0345 2000/02/0346 2000/02/0347 2000/02/0344

Rechtssatz

Wird eine Beschwerde ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abgewiesen (§ 35 Abs. 1 VwGG), so ist der Verwaltungsgerichtshof an einen Antrag des Beschwerdeführers auf Einräumung einer mündlichen Verhandlung jedenfalls dann nicht gebunden (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 13. Juni 1997, Zl. 97/19/0981, mwN), wenn dem Art. 6 Abs. 1 MRK nicht entgegensteht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000020340.X04

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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