Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
ABGB §531;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2000/02/0341 2000/02/0342 2000/02/0343 2000/02/0348 2000/02/0345 2000/02/0346 2000/02/0347 2000/02/0344Rechtssatz
Höchstpersönliche Rechte des Verstorbenen, wie etwa dessen Recht auf Freiheit und auf körperliche Unversehrtheit, können von der Verlassenschaft nicht geltend gemacht werden; Rechte und Pflichten, die "bloß in persönlichen Verhältnissen gegründet sind" (§ 531 ABGB), erlöschen mit dem Tod (vgl. nur Koziol-Welser, Grundriss des bürgerlichen Rechts II11, 397; vgl. überdies aus der Rechtsprechung des VwGH etwa den hg. Beschluss vom 28. Jänner 1991, Zl. 90/19/0265). Im Beschwerdefall war daher die vorliegende erkennbar namens der Verlassenschaft, diese behauptetermaßen vertreten durch den Vater des Verstorbenen, eingebrachte Beschwerde sohin mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Tod des BeschwerdeführersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000020340.X01Im RIS seit
03.04.2001Zuletzt aktualisiert am
01.09.2011