RS Vwgh 2001/1/29 2000/10/0195

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.01.2001
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Index

L55008 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Vorarlberg
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
NatSchG Vlbg 1997 §24;
NatSchG Vlbg 1997 §34;
VwRallg;

Rechtssatz

Für die Bewilligung im Rahmen eines Verfahrens nach § 24 iVm § 34 ff Vlbg NatSchG 1997 sind allein öffentliche Interessen maßgebend; weder Eigentum noch ein sonstiges dingliches Recht an den vom Projekt erfassten Grundflächen begründen ein vom Gesetz anerkanntes rechtliches Interesse oder einen Rechtsanspruch auf Versagung der beantragten Bewilligung (hier: dem Beschwerdeführer käme somit auch auf der Grundlage seiner Auffassung, er sei Eigentümer eines Fischereirechtes auf vom Projekt erfassten Seeparzellen, keine Parteistellung im vorliegenden Verwaltungsverfahren zu; ausführliche Begründung im Erkenntnis).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Diverses Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000100195.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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