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L55008 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz VorarlbergNorm
AVG §8;Rechtssatz
Für die Bewilligung im Rahmen eines Verfahrens nach § 24 iVm § 34 ff Vlbg NatSchG 1997 sind allein öffentliche Interessen maßgebend; weder Eigentum noch ein sonstiges dingliches Recht an den vom Projekt erfassten Grundflächen begründen ein vom Gesetz anerkanntes rechtliches Interesse oder einen Rechtsanspruch auf Versagung der beantragten Bewilligung (hier: dem Beschwerdeführer käme somit auch auf der Grundlage seiner Auffassung, er sei Eigentümer eines Fischereirechtes auf vom Projekt erfassten Seeparzellen, keine Parteistellung im vorliegenden Verwaltungsverfahren zu; ausführliche Begründung im Erkenntnis).
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Diverses Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000100195.X01Im RIS seit
11.07.2001