RS Vfgh 2001/10/9 V26/01 ua

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Veröffentlicht am 09.10.2001
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Index

L5 Kulturrecht
L5505 Nationalpark

Norm

B-VG Art18 Abs2
Wr NationalparkG §4, §5
Wr NationalparkV §2, §3 Abs2

Leitsatz

Keine hinreichende Bestimmtheit der planlichen Abgrenzung bestimmter Zonen innerhalb des Nationalparkgebietes Donau-Auen; kein ausreichender Maßstab mangels in der Natur erkennbarer Grenzen; keine ausreichenden fachlichen Grundlagen für die Festlegung von Naturzonen, Naturzonen mit Managementmaßnahmen und Außenzonen-Sonderbereich Ackerflächen; Widerspruch der Festlegung von bisher als Ackerflächen genutzten Teilen der Lobau als Naturzonen mit Managementmaßnahmen zum Wr Nationalparkgesetz

Rechtssatz

Aufhebung des §2 und §3 Abs2 der Wr NationalparkV, LGBl 50/1996 sowie von Teilen der Anlage (Plan).

Die in Form von Eingriffsverboten (§6 Wr NationalparkG) und der Bewilligungspflichtigkeit von Maßnahmen (§7 Wr NationalparkG) bewirkten erheblichen und unter Strafsanktion stehenden Nutzungsbeschränkungen für Liegenschaftseigentümer und andere Nutzungsberechtigte müssen aus der planlichen Darstellung mit hinreichender Genauigkeit erkennbar sein. Die in der Wr NationalparkV vorgenommene Abgrenzung jener Flächen innerhalb des Nationalparkgebietes, die zu "Naturzonen" (dunkle Grünfärbung), zu "Naturzonen mit Managementmaßnahmen" (helle Grünfärbung) und zu "Außenzonen-Sonderbereich Ackerflächen" (Braunfärbung) erklärt wurden, ist nicht dem Rechtsstaatsgebot entsprechend bestimmt.

Mangels anderer exakter Abgrenzungskriterien etwa in Form von im Plan dargestellten Wegen und Wasserläufen - reicht auch ein Maßstab von 1:25.000 nicht aus, Grenzen festzulegen, die Nutzungsbeschränkungen für Grundstücke bzw. Teile von Grundstücken bewirken.

Da die Abgrenzung der Zonen den in der Natur dauerhaft erkennbaren Grenzen nur teilweise folgt, und die herangezogenen "natürlichen Gegebenheiten" aufgrund des Veränderungspotentials der Flächen - insbesondere bezüglich der Entwicklung von Ackerflächen zu Wäldern und Wiesen - eine eindeutige Gebietsabgrenzung nicht sicherstellen, sind die Zonenabgrenzungen nicht mit hinreichender Genauigkeit erkennbar.

Die Wiener Landesregierung hat es verabsäumt, die konkreten Entscheidungsgrundlagen für die Festlegung der Zonen - zumindest bezüglich der von der beschwerdeführenden Gesellschaft gepachteten Grundstücke - näher darzulegen. Aus den allgemeinen Aussagen eines naturwissenschaftlichen Konzeptes für den Nationalpark Donau-Auen und einer Studie, die keine grundstücksspezifischen Ausführungen enthalten, lassen sich aber keine Aussagen betreffend Eigenschaft und Entwicklungspotential der Grundstücke gewinnen.

Die Ausweisung bisher als Ackerflächen genutzter Teile der Lobau als "Naturzonen mit Managementmaßnahmen" widerspricht deshalb §5 Abs6 Wr NationalparkG, weil nach dieser Bestimmung nur Flächen mit - bestehenden - artenreichen Wiesenflächen sowie Waldflächen, auf denen überlieferte Formen der Auwaldnutzung (Mittel- und Niederwaldbewirtschaftung) zur Erhaltung wertvoller Lebensräume betrieben werden, zu Naturzonen mit Managementmaßnahmen erklärt werden dürfen.

(Anlassfall: B330/00 ua, E v 09.10.01, Aufhebung der angefochtenen Bescheide).

Entscheidungstexte

  • V 26/01 ua
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 09.10.2001 V 26/01 ua

Schlagworte

Naturschutz, Nationalpark, Rechtsstaatsprinzip

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2001:V26.2001

Dokumentnummer

JFR_09988991_01V00026_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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