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82/03 Ärzte Sonstiges SanitätspersonalNorm
ApKG §18 Abs1 Z2;Rechtssatz
Zwar kann mit der Verweisung des Patienten an eine öffentliche Apotheke ein zeitlicher Aufschub verbunden sein, der für den Patienten gesundheitlich nachteilig ist; insoweit können daher für die Beurteilung der Dringlichkeit des Falles auch örtliche Verhältnisse, insbesondere Verkehrsverhältnisse eine Rolle spielen. Dies bedeutet aber nicht, dass die Berufung auf schlechte Verkehrsverbindungen bereits ausreichend wäre, um die Zugehörigkeit einzusetzender Medikamente schlechthin zum ärztlichen Notapparat zu begründen. Diese Auffassung würde nämlich verkennen, dass es iSd § 30 Abs 1 Ärztegesetz 1984 ausschließlich um solche Medikamente geht, die den Patienten zur Leistung einer ersten Hilfe ohne Verzug verabreicht werden müssen, keinesfalls aber um Medikamente, die zur darüber hinausgehenden Therapie eingesetzt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1998100323.X02Im RIS seit
22.05.2001