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27/01 RechtsanwälteNorm
RAO 1868 §45 Abs1;Rechtssatz
Dem Befangenheitsbegriff des § 45 Abs 4 RAO liegt das Element der Hemmung des pflichtgemäßen (sachlichen) Handelns durch sachfremde Motive zu Grunde. Die Regelung des § 45 Abs 1 und 4 RAO soll gewährleisten, dass der bestellte Rechtsanwalt an der Wahrnehmung seiner Pflichten gegenüber dem Vertretenen - insbesondere der Pflicht, die Rechte der Partei mit Eifer, Treue und Gewissenhaftigkeit zu vertreten - nicht durch sachfremde Motive gehemmt sei (vgl das hg Erkenntnis vom 27. März 2000, Zl 2000/10/0019).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1998100302.X02Im RIS seit
22.03.2001Zuletzt aktualisiert am
27.09.2016