RS Vwgh 2001/1/29 2000/10/0153

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Veröffentlicht am 29.01.2001
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L55002 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Kärnten
L55302 Geländefahrzeuge Motorschlitten Kärnten
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;
AVG §63 Abs1;
AVG §8;
NatSchG Krnt 1986 §57 Abs1;
NatSchG Krnt 1986 §57 Abs2;

Rechtssatz

Richtet sich ein Wiederherstellungsauftrag gem § 57 Krnt NatSchG 1986 entsprechend seinem eindeutigen normativen Ausspruch allein an den Grundeigentümer, so kommt einer anderen Person (etwa der Person, die die Maßnahmen veranlasst oder gesetzt hat) selbst dann keine Parteistellung (und kein Berufungsrecht) zu, wenn der Bescheid auch an diese Person zugestellt worden ist (vgl dazu das Erkenntnis vom 20. März 1989, Zl 88/10/0196). An diesem Ergebnis ändert auch der Umstand nichts, dass der Wiederherstellungsauftrag - der Vorschrift des § 57 Abs 2 Krnt NatSchG 1986 entsprechend - primär an die Person, die die Maßnahmen veranlasst oder gesetzt hat, zu richten gewesen wäre. Durch einen Verstoß gegen § 57 Abs 2 leg cit könnte lediglich der Bescheidadressat, nicht aber der vom Bescheid nicht angesprochene Verursacher in seinen Rechten verletzt sein.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Diverses Inhalt des Spruches Anführung des Bescheidadressaten Voraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungslegitimation Person des Berufungswerbers

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000100153.X01

Im RIS seit

02.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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