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E000 EU- Recht allgemeinNorm
31965L0065 idF 31989L0341 Arzneimittel-RL Art1 Nr2 Abs1;Rechtssatz
Im Zusammenhang mit der Zuordnung des Produktes zu den Kategorien der Arzneimittel oder der kosmetischen Mittel ist im vorliegenden Fall weder die Darreichungsform (als Badezusatz) noch der Vertriebsweg (über Drogerien) von ausschlaggebender Bedeutung. Nach der allgemeinen Verkehrsauffassung wird mit der Sammelbezeichnung "Erkältung" eine Reihe infektionsbedingter Erkrankungen (insbesondere) der oberen Luftwege umschrieben. Es entspricht weiters der allgemeinen Verkehrsauffassung, dass die bei solchen Erkrankungen auftretenden Beschwerden durch Auftragen bestimmter Substanzen (hier: Kampfer und ätherische Öle) auf die Haut oder deren Inhalation in Verbindung mit Wasserdampf gelindert werden können. Dass den erwähnten Hinweisen wegen der Darreichungsform als Badezusatz nach der Verkehrsauffassung eine andere Bedeutung zukäme, als dies etwa bei Verabreichung der Wirkstoffe in Salbengrundlage (als sogenannter "Balsam") der Fall wäre, ist nicht zu sehen. Es ist somit nicht zweifelhaft, dass durch die Bezeichnung "Erkältungs Bad", verbunden mit dem Hinweis auf die günstige Beeinflussung von bei Erkältungen auftretenden Atembeschwerden, beim Verbraucher der Eindruck erweckt wird, die Anwendung des Erzeugnisses bewirke eine Linderung der mit einer Erkältung einhergehenden krankhaften Beschwerden im Sinne des § 1 Abs. 1 Z. 1 AMG bzw. eine (subjektive) Zweckbestimmung zur Wiederherstellung, Besserung oder Beeinflussung der (durch Krankheit beeinträchtigten) Körperfunktionen im Sinne der Rechtsprechung des EuGH zum Begriff der "Arzneimittel nach Bezeichnung" (Urteil vom 30. November 1983, Van Bennekom, Slg. 1983, 3883; vom 21. März 1991, Delattre, Slg. 1991, I 1487; vom 21. März 1991, Monteil und Samanni, Slg. 1991, I 1547; vom 16. April 1991, Upjohn, Slg. 1991, I 1703; vom 28. Oktober 1992, Ter Voort, Slg. 1992, 1-5485). Es kommt auch nicht darauf an, ob das in Rede stehende Produkt tatsächlich therapeutische Wirkung hat; auch die Erzeugnisse, die nicht ausreichend wirksam sind oder die nicht die Wirkung haben, die der Verbraucher nach der Bezeichnung von ihnen erwarten darf, können - je nach der Art des Inverkehrbringens - unter den Begriff der Arzneimittel nach der subjektiven Zweckbestimmung bzw. "nach Bezeichnung" fallen (vgl. auch hiezu EuGH vom 30. November 1993, Slg. 1983, 3883 Rn 29).
Gerichtsentscheidung
EuGH 61982J0227 van Bennekom VORABSchlagworte
Gemeinschaftsrecht Terminologie Definition von Begriffen EURallg8 ArzneimittelDefinition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Erkältung Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1997100040.X05Im RIS seit
08.05.2001Zuletzt aktualisiert am
21.11.2011