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L55004 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz OberösterreichNorm
AVG §37;Rechtssatz
In Ansehung des Tatbestandsmerkmales der "zulässigerweise ausgeführten Dränagierung" (§ 5 Abs. 1 lit. l OÖ NatSchG 1995) liegt eine Bewilligung der Entwässerungsanlage zwar nicht vor. Dennoch kann nicht ausgeschlossen werden, dass es sich um einen zulässigen "Altbestand" handelt, d.h. um eine Entwässerungsanlage, die im Zeitpunkt ihrer Herstellung keiner Bewilligung durch die Naturschutzbehörde bedurfte (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 29. Juni 1998, Zl. 96/10/0258, und die dort zitierte Vorjudikatur). Ob dies der Fall ist und daher aus diesem Grunde von einer rechtlich zulässigen Dränagierung auszugehen ist - was Voraussetzung ist, um überhaupt von zulässigen Reparatur- oder Instandhaltungsmaßnahmen zu sprechen -, kann allerdings nur auf Grund entsprechender Feststellungen beurteilt werden, die sich ihrerseits auf geeignete - unter Inanspruchnahme der die Parteien im Verwaltungsverfahren treffenden Mitwirkungspflicht zu Stande gekommene - Ermittlungsergebnisse zu stützen vermögen. Ausgehend von der unzutreffenden Auffassung, eine gegenüber dem (zuvor) bestehenden tatsächlichen Zustand verbesserte Entwässerungswirkung nehme der diese Verbesserung bewirkenden Maßnahme bereits die Qualifikation als Reparatur im Sinne des § 5 Abs. 1 lit. l letzter Halbsatz OÖ NatSchG 1995, hat es die Berufungsbehörde daher unterlassen, jene Feststellungen zu treffen, auf deren Grundlage eine Beurteilung der ausgehobenen Gräben im Sinne der genannten Bestimmung überhaupt erst möglich ist. Dieser Mangel trifft zwar in Ansehung des neu ausgehobenen Entwässerungsgrabens nicht zu. Mangels Feststellungen über Ausmaß und Auswirkungen dieses Grabens ist jedoch eine Beurteilung, ob dadurch der Bewilligungstatbestand des § 5 Abs. 1 lit. l OÖ NatSchG 1995 verwirklicht wurde, nicht möglich.
Schlagworte
Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung MitwirkungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1999100037.X02Im RIS seit
22.03.2001