RS Vwgh 2001/1/29 98/10/0302

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.01.2001
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27/01 Rechtsanwälte

Norm

RAO 1868 §10 Abs1;
RAO 1868 §45 Abs4;

Rechtssatz

Die Beschwerdeführer erachten sich durch den angefochtenen Bescheid im Recht verletzt, "einen unbefangenen Rechtsanwalt beigestellt zu erhalten, der nicht in einer Nahebeziehung zu einer Prozessgegnerin steht". Die Beschwerdeführer hätten im Bestellungsverfahren mehrmals den Verdacht geäußert, der bestellte Rechtsanwalt stehe in einer Nahebeziehung zu einer der (von den Beschwerdeführern) beklagten Parteien. Aus Treuhandverhältnissen könnten nämlich ebenso "starke Rechtsbeziehungen" erfließen, wie aus einem Vollmachtsverhältnis. Es möge zwar zutreffen, dass aus Treuhandverhältnissen noch kein Vertretungsverhältnis entstehe, es könne daraus aber ein Naheverhältnis entstehen, das die Treue des Rechtsanwaltes zu seiner Partei beeinträchtigen könne. Mit diesem Vorbringen zeigen die Beschwerdeführer zunächst keinen Umstand auf, der dem Tatbestand der Interessenkollision im Sinne des § 10 Abs. 1 erster Satz zweiter Halbsatz oder zweiter Satz RAO subsumiert werden könnte. Denn zum einen behaupten sie selbst nicht, dass durch die vom - beigegebenen - Verfahrenshelfer übernommenen Treuhandschaften ein Vertretungsverhältnis zu Prozessgegnern der Beschwerdeführer begründet worden wäre. Zum andern wird durch die Erfüllung der Treuhandaufträge durch den beigegebenen Verfahrenshelfer keine Tätigkeit mit Bezug auf den Rechtsstreit im Sinne des § 10 Abs. 1 zweiter Satz RAO entfaltet, für den dieser als Verfahrenshelfer bestellt wurde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998100302.X01

Im RIS seit

22.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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