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82/03 Ärzte Sonstiges SanitätspersonalNorm
ApKG §18 Abs1 Z2;Rechtssatz
Die in § 30 Abs 1 Ärztegesetz 1984 angeordnete Verpflichtung des Arztes, die nach der Art der Praxis und nach den örtlichen Verhältnisse für die erste Hilfeleistung in dringenden Fällen notwendigen Arzneimittel vorrätig zu halten, und die daraus abgeleitete Befugnis des Arztes, Heilmittel nach Maßgabe dieser Bestimmung zu dispensieren (vgl das hg Erkenntnis vom 13. November 1979, Zl 1557/78) ist auf Arzneimittel beschränkt, deren Anwendung zur Leistung einer ersten Hilfe in dringenden Fällen, dh in Fällen, in denen ein zeitlicher Aufschub einen (nicht unerheblichen) gesundheitlichen Nachteil des Patienten befürchten lässt, notwendig ist, wobei sich diese Notwendigkeit (auch) nach der Art der Praxis und nach den örtlichen Verhältnissen bemisst. Es können daher nur solche Medikamente zum so genannten ärztlichen Notapparat zählen, die ihrer Art nach zur unmittelbaren Anwendung in Fällen vorgesehen sind, die, soll der Patient nicht gesundheitlichen Schaden nehmen, keinen zeitlichen Aufschub dulden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1998100323.X01Im RIS seit
22.05.2001