RS Vwgh 2001/1/29 98/10/0362

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Veröffentlicht am 29.01.2001
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L55003 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Niederösterreich
L55053 Nationalpark Biosphärenpark Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

NatSchG NÖ 1977 §24 Abs1 Z1;
NatSchG NÖ 1977 §3 Abs1 Z1;
VStG §44a Z1;
VStG §9;

Rechtssatz

Die Lösung der Frage, wem die "Verunreinigung durch Ablagern" iSd § 3 Abs 1 Z 1 NÖ NatSchG 1977 zuzurechnen ist, setzt insbesondere Feststellungen darüber voraus, wer im Zeitpunkt des "Ablagerns" über die Abfall darstellenden Sachen - wenigstens als deren Inhaber - verfügen konnte (hier: gegebenenfalls hätte sich die belangte Behörde auch mit der Frage auseinander setzen müssen, ob der Beschwerdeführer vor der "Ablagerung" die Gewahrsame über die in Rede stehenden Sachen im eigenen Namen oder als Organ einer GmbH ausübte; sollte die belangte Behörde im fortgesetzten Verfahren zur Feststellung gelangen, dass der Beschwerdeführer die Tat als handelsrechtlicher Geschäftsführer der GmbH zu verantworten hat, wäre dies gemäß § 44a Z. 1 VStG bei der Tatumschreibung entsprechend zu berücksichtigen; vgl. etwa das Erkenntnis vom 30. Juni 1994, Zl. 93/09/0491).

Schlagworte

Verantwortlichkeit (VStG §9) zur Vertretung berufenes Organ

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998100362.X03

Im RIS seit

02.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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