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L55003 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz NiederösterreichNorm
NatSchG NÖ 1977 §24 Abs1 Z1;Rechtssatz
Die Lösung der Frage, wem die "Verunreinigung durch Ablagern" iSd § 3 Abs 1 Z 1 NÖ NatSchG 1977 zuzurechnen ist, setzt insbesondere Feststellungen darüber voraus, wer im Zeitpunkt des "Ablagerns" über die Abfall darstellenden Sachen - wenigstens als deren Inhaber - verfügen konnte (hier: gegebenenfalls hätte sich die belangte Behörde auch mit der Frage auseinander setzen müssen, ob der Beschwerdeführer vor der "Ablagerung" die Gewahrsame über die in Rede stehenden Sachen im eigenen Namen oder als Organ einer GmbH ausübte; sollte die belangte Behörde im fortgesetzten Verfahren zur Feststellung gelangen, dass der Beschwerdeführer die Tat als handelsrechtlicher Geschäftsführer der GmbH zu verantworten hat, wäre dies gemäß § 44a Z. 1 VStG bei der Tatumschreibung entsprechend zu berücksichtigen; vgl. etwa das Erkenntnis vom 30. Juni 1994, Zl. 93/09/0491).
Schlagworte
Verantwortlichkeit (VStG §9) zur Vertretung berufenes OrganEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1998100362.X03Im RIS seit
02.04.2001Zuletzt aktualisiert am
17.07.2009