RS Vfgh 2001/10/9 B659/98

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Veröffentlicht am 09.10.2001
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Index

97 Vergabewesen
97/01 Vergabewesen

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
B-VG Art18 Abs1
B-VG Art83 Abs2
B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall
EMRK Art6 Abs1 / Tribunal
BundesvergabeG 1997 §6 Abs1
BundesvergabeG 1997 §55
BundesvergabeG 1997 §99 Abs2
BundesvergabeG 1997 §113 Abs3
EG Art234

Leitsatz

Keine nachteilige Betroffenheit der Beschwerdeführer im Anlaßverfahren durch Feststellung der Verfassungswidrigkeit einer Schwellenwertregelung im BundesvergabeG 1997; keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch einen Bescheid des Bundesvergabeamtes betreffend die Überprüfung der Vergabe von Bodenmarkierungsleistungen

Rechtssatz

Abweisung der Beschwerde im Anlaßfall nach Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Schwellenwertregelung in §6 Abs1 BundesvergabeG 1997 mit E v 09.10.01, G10/01.

Es ist nach Lage des Falles ausgeschlossen, daß die beschwerdeführende Gesellschaft durch den bekämpften Bescheid durch Anwendung der als verfassungswidrig erkannten Wortfolge in ihrer Rechtssphäre nachteilig betroffen wurde. Das Bundesvergabeamt hat bei Erlassung des angefochtenen Bescheides - wenn auch auf Basis der Erstreckungsverordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, BGBl 802/1995, deren Geltung als Erstreckungsverordnung im Sinne des §14 BundesvergabeG 1997 es ohne nähere Begründung annahm, - seine Zuständigkeit zur Erlassung des Bescheides bejaht. Die Nichtanwendung der geprüften und als verfassungswidrig qualifizierten Wortfolge im §6 Abs1 BundesvergabeG 1997 hätte aber im vorliegenden Fall zu keinem anderen Ergebnis geführt, also zur Folge gehabt, daß das Bundesvergabeamt (wie bei Erlassung des Bescheides ohnehin) über den Nachprüfungsantrag der mitbeteiligten Partei meritorisch zu entscheiden gehabt hätte.

Keine Willkür; keine Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter; keine Vorlagepflicht; keine Zweifel an der Tribunalqualität des Bundesvergabeamtes.

In Anbetracht der gesetzlichen Zuständigkeitsregelung des §113 Abs3 BundesvergabeG 1997 hegt der Verfassungsgerichtshof auch keine Zweifel an der Zuständigkeit des Bundesvergabeamtes, im Rahmen des Verfahrens zur Feststellung, ob der Zuschlag dem Bestbieter erteilt wurde, also in einem Verfahren nach erfolgter Zuschlagserteilung, auch die Frage der Rechtmäßigkeit eines zuvor erfolgten Widerrufs des Vergabeverfahrens zu beurteilen.

Ausreichende Determinierung des §55 BundesvergabeG 1997 im Hinblick auf die Rechtsprechung des VfGH zu den Anforderungen an die Determinierung von unbestimmten Gesetzesbegriffen in wirtschaftsrechtlichen Vorschriften.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Behördenzuständigkeit, EU-Recht, Vergabewesen, VfGH / Anlaßfall, Determinierungsgebot

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2001:B659.1998

Dokumentnummer

JFR_09988991_98B00659_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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