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22/02 ZivilprozessordnungNorm
RAO 1868 §45 Abs1;Rechtssatz
Auch nach § 67 zweiter Satz ZPO besteht ein Rechtsanspruch einer Partei weder auf Beigebung eines bestimmten Rechtsanwaltes zum Verfahrenshelfer, noch darauf, dass ein bestimmter Rechtsanwalt nicht zum Verfahrenshelfer bestellt wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1998100302.X04Im RIS seit
22.03.2001Zuletzt aktualisiert am
27.09.2016