Index
19/05 MenschenrechteNorm
MRKZP 07te Art4;Rechtssatz
Von einer "Doppelbestrafung" iSd Art. 4 des 7. Zusatzprotokolls zur MRK kann im Beschwerdefall nicht die Rede sein, weil eine (zunächst angenommene) Ordnungsstörung in der Pizzeria um 14.00 Uhr mit der den Gegenstand der Bestrafung bildenden Übertretung des § 82 Abs. 1 erster Satz SPG 1991, begangen am Gendarmerieposten um 14.20 Uhr desselben Tages, auch bei weiter Auslegung dieses Begriffes nicht im Verhältnis "derselben strafbaren Handlung" steht. Die Erlassung einer Strafverfügung stellt kein Hindernis dafür dar, den Beschuldigten wegen einer anderen Verwaltungsübertretung zu bestrafen, die gar nicht Gegenstand dieser Strafverfügung war.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1998100372.X01Im RIS seit
02.04.2001