RS Vwgh 2001/1/29 98/10/0372

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.01.2001
beobachten
merken

Index

19/05 Menschenrechte
41/01 Sicherheitsrecht

Norm

MRKZP 07te Art4;
SPG 1991 §81 Abs1;
SPG 1991 §82 Abs1;

Rechtssatz

Von einer "Doppelbestrafung" iSd Art. 4 des 7. Zusatzprotokolls zur MRK kann im Beschwerdefall nicht die Rede sein, weil eine (zunächst angenommene) Ordnungsstörung in der Pizzeria um 14.00 Uhr mit der den Gegenstand der Bestrafung bildenden Übertretung des § 82 Abs. 1 erster Satz SPG 1991, begangen am Gendarmerieposten um 14.20 Uhr desselben Tages, auch bei weiter Auslegung dieses Begriffes nicht im Verhältnis "derselben strafbaren Handlung" steht. Die Erlassung einer Strafverfügung stellt kein Hindernis dafür dar, den Beschuldigten wegen einer anderen Verwaltungsübertretung zu bestrafen, die gar nicht Gegenstand dieser Strafverfügung war.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998100372.X01

Im RIS seit

02.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten