RS Vwgh 2001/1/29 98/10/0302

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.01.2001
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27/01 Rechtsanwälte

Norm

RAO 1868 §10 Abs1;
RAO 1868 §45 Abs1;
RAO 1868 §45 Abs4;

Rechtssatz

Durch den Hinweis, dass "aus Treuhandverhältnissen ebenso starke Rechtsbeziehungen erfließen können wie aus einem Vollmachtsverhältnis", wird ebenso wenig ein Umstand dargetan, der auf eine Befangenheit des beigegebenen Verfahrenshelfers schließen ließe, wie aus der bloßen Behauptung, es bestehe ein "Naheverhältnis" zwischen Prozessgegnern und dem beigegebenen Rechtsanwalt. Um die Möglichkeit aufzuzeigen, der Verfahrenshelfer sei aus sachfremden Motiven an der pflichtgemäßen (sachlichen) Ausübung gehindert, hätten die Beschwerdeführer vielmehr konkrete Sachverhaltsbehauptungen aufstellen müssen, die die Befürchtung nachvollziehbar erscheinen lassen, der Verfahrenshelfer sei dadurch in seinem pflichtgemäßen Handeln gehemmt. Dieser Anforderung wird aber weder durch die Behauptung, der beigegebene Rechtsanwalt habe "Treuhandschaften" übernommen, noch durch den Hinweis, dadurch könnten "starke Rechtsbeziehungen" sowie ein "Naheverhältnis" entstehen, entsprochen. Die Beschwerdeführer haben es insbesondere auch unterlassen, die Gründe ihrer Auffassung darzulegen, durch die Übernahme von Treuhandschaften gegenüber Prozessgegnern entstehe für den Treuhänder eine Situation, die die Befürchtung, er werde als bestellter Verfahrenshelfer pflichtwidrig handeln, gerechtfertigt erscheinen lasse.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998100302.X03

Im RIS seit

22.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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