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27/01 RechtsanwälteNorm
RAO 1868 §10 Abs1;Rechtssatz
Durch den Hinweis, dass "aus Treuhandverhältnissen ebenso starke Rechtsbeziehungen erfließen können wie aus einem Vollmachtsverhältnis", wird ebenso wenig ein Umstand dargetan, der auf eine Befangenheit des beigegebenen Verfahrenshelfers schließen ließe, wie aus der bloßen Behauptung, es bestehe ein "Naheverhältnis" zwischen Prozessgegnern und dem beigegebenen Rechtsanwalt. Um die Möglichkeit aufzuzeigen, der Verfahrenshelfer sei aus sachfremden Motiven an der pflichtgemäßen (sachlichen) Ausübung gehindert, hätten die Beschwerdeführer vielmehr konkrete Sachverhaltsbehauptungen aufstellen müssen, die die Befürchtung nachvollziehbar erscheinen lassen, der Verfahrenshelfer sei dadurch in seinem pflichtgemäßen Handeln gehemmt. Dieser Anforderung wird aber weder durch die Behauptung, der beigegebene Rechtsanwalt habe "Treuhandschaften" übernommen, noch durch den Hinweis, dadurch könnten "starke Rechtsbeziehungen" sowie ein "Naheverhältnis" entstehen, entsprochen. Die Beschwerdeführer haben es insbesondere auch unterlassen, die Gründe ihrer Auffassung darzulegen, durch die Übernahme von Treuhandschaften gegenüber Prozessgegnern entstehe für den Treuhänder eine Situation, die die Befürchtung, er werde als bestellter Verfahrenshelfer pflichtwidrig handeln, gerechtfertigt erscheinen lasse.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1998100302.X03Im RIS seit
22.03.2001Zuletzt aktualisiert am
27.09.2016