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82/03 Ärzte Sonstiges SanitätspersonalNorm
ApKG §18 Abs1 Z2;Rechtssatz
Wenn der Beschwerdeführer die Notwendigkeit oral statt parenteral zu verabreichender Medikamente mit der Weigerung von Patienten begründet, eine Spritze verabreicht zu bekommen, so ist ihm zu erwidern, dass dieser Umstand über die - objektiv zu beurteilende -
Notwendigkeit dieser Arzneimittel im Sinne des § 30 Abs. 1 Ärztegesetz 1984 nichts besagt. Auch der geltend gemachte Umstand, Salben, Pasten, Gels, Cremen und Puderpräparate seien zur Behandlung von Geschwüren, Decubita und infizierten Insektenstichen erforderlich, lässt nicht erkennen, dass die Anwendung dieser Medikamente durch den behandelnden Arzt zur Leistung einer ersten Hilfe unverzüglich geboten wäre. Dass aber die Besorgung von verordneten Arzneimitteln aus der Apotheke für die Patienten mit einem - zum Teil erheblichen - Aufwand verbunden ist, ist für die Frage der Zugehörigkeit dieser Medikamente zum ärztlichen Notapparat ebenso wenig entscheidend, wie der behauptete Umstand, viele der vom betreffenden Arzt betreuten Patienten seien "der deutschen Sprache kaum mächtig".
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1998100323.X03Im RIS seit
22.05.2001