RS Vwgh 2001/1/29 98/10/0323

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.01.2001
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Index

82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal
82/04 Apotheken Arzneimittel

Norm

ApKG §18 Abs1 Z2;
ÄrzteG 1984 §30 Abs1;

Rechtssatz

Wenn der Beschwerdeführer die Notwendigkeit oral statt parenteral zu verabreichender Medikamente mit der Weigerung von Patienten begründet, eine Spritze verabreicht zu bekommen, so ist ihm zu erwidern, dass dieser Umstand über die - objektiv zu beurteilende -

Notwendigkeit dieser Arzneimittel im Sinne des § 30 Abs. 1 Ärztegesetz 1984 nichts besagt. Auch der geltend gemachte Umstand, Salben, Pasten, Gels, Cremen und Puderpräparate seien zur Behandlung von Geschwüren, Decubita und infizierten Insektenstichen erforderlich, lässt nicht erkennen, dass die Anwendung dieser Medikamente durch den behandelnden Arzt zur Leistung einer ersten Hilfe unverzüglich geboten wäre. Dass aber die Besorgung von verordneten Arzneimitteln aus der Apotheke für die Patienten mit einem - zum Teil erheblichen - Aufwand verbunden ist, ist für die Frage der Zugehörigkeit dieser Medikamente zum ärztlichen Notapparat ebenso wenig entscheidend, wie der behauptete Umstand, viele der vom betreffenden Arzt betreuten Patienten seien "der deutschen Sprache kaum mächtig".

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998100323.X03

Im RIS seit

22.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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