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82/04 Apotheken ArzneimittelNorm
AMG 1983 §1 Abs1;Rechtssatz
An der Eigenschaft eines Produktes, das als "Erkältungs Bad" bezeichnet wird und auf dessen Verpackung sich ein konkret auf die Linderung von mit einer Erkrankung einhergehenden Beschwerden beziehender Hinweis befindet ("Sie atmen leichter und die Nase wird freier"), als Arzneimittel nach subjektiver Zweckbestimmung iSd § 1 Abs 1 AMG kann auch der Umstand nichts ändern, dass dem Produkt weitere Hinweise beigegeben wurden, die - für sich betrachtet - beim Inverkehrbringen eines kosmetischen Mittels nach § 26 Abs 2 LMG zulässig wären.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1997100040.X06Im RIS seit
08.05.2001Zuletzt aktualisiert am
21.11.2011