RS Vwgh 2001/1/30 2000/01/0058

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.01.2001
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Staatsbürgerschaft
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

B-VG Art130 Abs2;
StbG 1985 §10 Abs1 Z1;
StbG 1985 §10 Abs4 Z1;
StbG 1985 §10 Abs5 Z3;
StbG 1985 §10;
StbG 1985 §11;
StVO 1960 §5;
VwGG §41 Abs1;

Rechtssatz

Als ein besonders berücksichtigungswürdiger Grund (§ 10 Abs. 4 Z. 1 StbG 1985) ist insbesondere der Nachweis nachhaltiger persönlicher und beruflicher Integration anzusehen (§ 10 Abs. 5 Z 3 StbG 1985). Dass die Fremde 1997 verwaltungsbehördlich wegen eines - wenngleich gravierenden - Verkehrsdeliktes bestraft worden ist, schließt eine derartige Integration nicht aus (Hinweis E vom 11. Oktober 2000, 2000/01/0227, und E vom 15.11.2000, 2000/01/0344).

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Besondere Rechtsgebiete Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Ermessensentscheidungen Ermessen besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000010058.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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