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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art130 Abs2;Rechtssatz
Als ein besonders berücksichtigungswürdiger Grund (§ 10 Abs. 4 Z. 1 StbG 1985) ist insbesondere der Nachweis nachhaltiger persönlicher und beruflicher Integration anzusehen (§ 10 Abs. 5 Z 3 StbG 1985). Dass die Fremde 1997 verwaltungsbehördlich wegen eines - wenngleich gravierenden - Verkehrsdeliktes bestraft worden ist, schließt eine derartige Integration nicht aus (Hinweis E vom 11. Oktober 2000, 2000/01/0227, und E vom 15.11.2000, 2000/01/0344).
Schlagworte
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Besondere Rechtsgebiete Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Ermessensentscheidungen Ermessen besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000010058.X01Im RIS seit
12.06.2001