RS Vwgh 2001/1/30 2000/05/0246

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Veröffentlicht am 30.01.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §59 Abs1;

Rechtssatz

Notwendiges Inhaltserfordernis eines jeden Bescheides ist die mit der Personsumschreibung getroffene Wahl des Normadressaten (Hinweis E 1994/05/19, 92/07/0040, mit weiteren Nachweisen).

Schlagworte

Bescheidcharakter Bescheidbegriff Inhaltliche ErfordernisseInhalt des Spruches Anführung des Bescheidadressaten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000050246.X01

Im RIS seit

29.08.2001

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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