Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 94/07/0014 B 10. Mai 1994 RS 2Stammrechtssatz
Die Benennung jener Person, der gegenüber die Behörde die in Betracht kommende Angelegenheit des Verwaltungsrechtes in förmlicher Weise gestalten will, ist als notwendiges Inhaltserfordernis des individuellen Verwaltungsaktes einer Umdeutung nur in Fällen zugänglich, in welchen der gesamte Bescheidinhalt die von der Behörde gewählte Personenumschreibung als ein - den wahren behördlichen Willen verfälschendes - Vergreifen im Ausdruck erkennen läßt (Hinweis E VS 25.5.1992, 91/15/0085).
Schlagworte
Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der RechtskraftInhalt des Spruches Anführung des BescheidadressatenIndividuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000050246.X02Im RIS seit
29.08.2001Zuletzt aktualisiert am
30.03.2012