RS Vwgh 2001/1/30 96/14/0056

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Veröffentlicht am 30.01.2001
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

ABGB §1438;
EStG 1972 §19 Abs2;
EStG 1988 §19 Abs2;

Rechtssatz

Eine Ausgabe (ein Abfluss) liegt vor, wenn der geleistete Betrag aus der wirtschaftlichen Verfügungsmacht des Steuerpflichtigen ausgeschieden ist (Hinweis E 18. Jänner 1994, 93/14/0164). Durch die Einzahlung der Mieteinnahmen auf das bei der A-Bank geführte (Kontokorrent)Konto hat der Abgabepflichtige eine (Gegen)Forderung gegenüber der A-Bank erworben. Ob damit eine Zahlung der den Kreditkonten angelasteten Bankzinsen und -spesen bewirkt wurde, hängt davon ab, ob es zu einer Aufrechnung der Forderungen gekommen ist. Nach herrschender zivilrechtlicher Ansicht (Hinweis Rummel in Rummel, ABGB2, § 1438 Rn 11), der sich der VwGH anschließt, erfolgt die Aufrechnung nicht automatisch im Zeitpunkt des Zusammentreffens aufrechenbarer Forderungen; sie ist gegenüber dem Aufrechnungsgegner geltend zu machen. Die Geltendmachung erfolgt durch empfangsbedürftige Willenserklärung, die auf Herbeiführung der Aufrechnungswirkungen gerichtet ist (Hinweis Rummel, aaO, § 1438 Rn 12). Die Erklärung muss daher dem Aufrechnungsgegner zugehen. Ein Teil muss dem anderen kundtun, dass er die gegenseitigen Forderungen als ausgeglichen ansehen möchte (Hinweis Koziol/Welser, Grundriss des bürgerlichen Rechts I11, 91). Konkludente Erklärung reicht aus.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1996140056.X01

Im RIS seit

10.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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