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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1438;Rechtssatz
Eine Ausgabe (ein Abfluss) liegt vor, wenn der geleistete Betrag aus der wirtschaftlichen Verfügungsmacht des Steuerpflichtigen ausgeschieden ist (Hinweis E 18. Jänner 1994, 93/14/0164). Durch die Einzahlung der Mieteinnahmen auf das bei der A-Bank geführte (Kontokorrent)Konto hat der Abgabepflichtige eine (Gegen)Forderung gegenüber der A-Bank erworben. Ob damit eine Zahlung der den Kreditkonten angelasteten Bankzinsen und -spesen bewirkt wurde, hängt davon ab, ob es zu einer Aufrechnung der Forderungen gekommen ist. Nach herrschender zivilrechtlicher Ansicht (Hinweis Rummel in Rummel, ABGB2, § 1438 Rn 11), der sich der VwGH anschließt, erfolgt die Aufrechnung nicht automatisch im Zeitpunkt des Zusammentreffens aufrechenbarer Forderungen; sie ist gegenüber dem Aufrechnungsgegner geltend zu machen. Die Geltendmachung erfolgt durch empfangsbedürftige Willenserklärung, die auf Herbeiführung der Aufrechnungswirkungen gerichtet ist (Hinweis Rummel, aaO, § 1438 Rn 12). Die Erklärung muss daher dem Aufrechnungsgegner zugehen. Ein Teil muss dem anderen kundtun, dass er die gegenseitigen Forderungen als ausgeglichen ansehen möchte (Hinweis Koziol/Welser, Grundriss des bürgerlichen Rechts I11, 91). Konkludente Erklärung reicht aus.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1996140056.X01Im RIS seit
10.05.2001Zuletzt aktualisiert am
17.05.2013