RS Vwgh 2001/1/30 98/18/0225

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.01.2001
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
27/01 Rechtsanwälte
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §63 Abs5;
AVG §71 Abs1 Z1;
FrG 1997 §36;
RAO 1868 §11 Abs1;
RAO 1868 §11 Abs2;
VwRallg;

Rechtssatz

Ein - vom Rechtsanwalt nicht näher begründetes - Zuwarten in der Information seines Mandanten über das erlassene Aufenthaltsverbot übersteigt schon im Licht des § 11 Abs 1 RAO, wonach der Rechtsanwalt schuldig ist, das ihm vertraute Geschäft, solange der Auftrag besteht, zu besorgen, und für die Nichtvollziehung verantwortlich ist, den minderen Grad des Versehens iSd § 71 Abs 1 Z 1 AVG. Das Zuwarten mit der diesbezüglichen Information des Mandanten bis zum elften Tag der Berufungsfrist ist vorhersehbar geeignet, eine Fristsäumnis herbeizuführen. Gleichermaßen widerspricht die Vorgangsweise des Anwaltes, die Erhebung der Berufung von einem Honorar-Vorschuss abhängig zu machen, § 11 Abs 1 RAO, insb aber auch § 11 Abs 2 RAO, wonach der Rechtsanwalt gehalten ist, seine Partei noch durch 14 Tage, von der Zustellung der Kündigung an gerechnet, insoweit zu vertreten als nötig, um diese vor Rechtsnachteilen zu schützen. Kraft Größenschlusses trifft den Rechtsanwalt umso mehr die Vertretungspflicht während eines aufrechten Mandates, ohne dass ihm eine zivil- oder standesrechtliche Befugnis zur Innehaltung mit seinen Leistungen zustünde. Auch diese Verkennung rechtsanwaltlicher Standespflichten stellt eine sowohl vorhersehbare als auch abwendbare Ursache für die Versäumung der Berufungsfrist dar.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von Gesetzeslücken VwRallg3/2/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998180225.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten