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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §63 Abs5;Rechtssatz
Ein - vom Rechtsanwalt nicht näher begründetes - Zuwarten in der Information seines Mandanten über das erlassene Aufenthaltsverbot übersteigt schon im Licht des § 11 Abs 1 RAO, wonach der Rechtsanwalt schuldig ist, das ihm vertraute Geschäft, solange der Auftrag besteht, zu besorgen, und für die Nichtvollziehung verantwortlich ist, den minderen Grad des Versehens iSd § 71 Abs 1 Z 1 AVG. Das Zuwarten mit der diesbezüglichen Information des Mandanten bis zum elften Tag der Berufungsfrist ist vorhersehbar geeignet, eine Fristsäumnis herbeizuführen. Gleichermaßen widerspricht die Vorgangsweise des Anwaltes, die Erhebung der Berufung von einem Honorar-Vorschuss abhängig zu machen, § 11 Abs 1 RAO, insb aber auch § 11 Abs 2 RAO, wonach der Rechtsanwalt gehalten ist, seine Partei noch durch 14 Tage, von der Zustellung der Kündigung an gerechnet, insoweit zu vertreten als nötig, um diese vor Rechtsnachteilen zu schützen. Kraft Größenschlusses trifft den Rechtsanwalt umso mehr die Vertretungspflicht während eines aufrechten Mandates, ohne dass ihm eine zivil- oder standesrechtliche Befugnis zur Innehaltung mit seinen Leistungen zustünde. Auch diese Verkennung rechtsanwaltlicher Standespflichten stellt eine sowohl vorhersehbare als auch abwendbare Ursache für die Versäumung der Berufungsfrist dar.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von Gesetzeslücken VwRallg3/2/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1998180225.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
27.02.2009