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41/02 StaatsbürgerschaftNorm
StbG 1949 §9 Abs1 Z1;Rechtssatz
Die Judikatur zu § 9 Abs 1 Z 1 StbG 1949 stellt auf den Willen "etwas zu erlangen" bzw auf eine "entsprechende Willenserklärung" ab. Es kann jedoch nicht schlichtweg gesagt werden, in dem Unterbleiben einer Ausschlagungserklärung manifestiere sich der Wille zur Erlangung der fremden Staatsbürgerschaft. Das mag zwar im Einzelfall Berechtigung haben (Hinweis E vom 3. 2. 1955, 3241/54, VwSlg 3651 A/1955), doch hinsichtlich des - nach dem Akteninhalt 1938 vor nationalsozialistischer Verfolgung nach Palästina geflüchteten - Vaters der Bf kann von einem freiwilligen Verlassen Österreichs bzw damit korrespondierend von einem freiwillig hergestellten Naheverhältnis zu einem fremden Staat (Israel) nicht die Rede sein; andererseits sind im Verfahren aber auch keine Umstände zu Tage getreten, die darauf schließen lassen, er habe gezielt die Ausschlagungserklärung nach § 2 lit. c Z 2 des israelischen Staatsbürgerschaftsgesetzes unterlassen, um die israelische Staatsbürgerschaft zu erwerben. Damit verbietet es sich hier aber, von einer auf den Erwerb der fremden (israelischen) Staatsbürgerschaft gerichteten "Willenserklärung" auszugehen, sodass im Ergebnis der Verlusttatbestand des § 9 Abs. 1 Z 1 StbG 1949 nicht eingetreten ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000010202.X03Im RIS seit
05.04.2001