RS Vwgh 2001/1/30 96/14/0056

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.01.2001
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §284 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Ob ein Unterbleiben der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungssenat zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides zu führen hat, hängt davon ab, ob die Beh bei Vermeidung dieses Mangels zu einem anderen Bescheid hätte gelangen können, was der Bf vor dem VwGH soweit darzustellen hat, dass ein solches Ergebnis vom VwGH nicht ausgeschlossen werden kann (Hinweis E 9. Juli 1997, 95/13/0044, 0045).

Schlagworte

"zu einem anderen Bescheid"Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Erklärung und Umfang der Anfechtung Anfechtungserklärung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1996140056.X02

Im RIS seit

10.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten