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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BAO §284 Abs1;Rechtssatz
Ob ein Unterbleiben der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungssenat zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides zu führen hat, hängt davon ab, ob die Beh bei Vermeidung dieses Mangels zu einem anderen Bescheid hätte gelangen können, was der Bf vor dem VwGH soweit darzustellen hat, dass ein solches Ergebnis vom VwGH nicht ausgeschlossen werden kann (Hinweis E 9. Juli 1997, 95/13/0044, 0045).
Schlagworte
"zu einem anderen Bescheid"Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Erklärung und Umfang der Anfechtung AnfechtungserklärungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1996140056.X02Im RIS seit
10.05.2001Zuletzt aktualisiert am
17.05.2013