RS Vwgh 2001/1/30 95/14/0043

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Veröffentlicht am 30.01.2001
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §116 Abs1;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 90/13/0281 E 9. Dezember 1992 RS 1

Stammrechtssatz

Ein rechtskräftiges Strafurteil entfaltet bindende Wirkung hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen, auf denen sein Spruch beruht, wozu jene Tatumstände gehören, aus denen sich die jeweilige strafbare Handlung nach ihren gesetzlichen Tatbestandsmerkmalen zusammensetzt; ein vom bindenden Strafurteil abweichendes Abgabenverfahren würde zulasten der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes einer Durchbrechung der materiellen Rechtskraft und einer unzulässigen Kontrolle der Organe der Rechtsprechung durch die Verwaltung gleichkommen (Hinweis E 22.11.1984, 84/16/0179, 0180, VwSlg 5935 F/1984).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1995140043.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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