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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §116 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 90/13/0281 E 9. Dezember 1992 RS 1Stammrechtssatz
Ein rechtskräftiges Strafurteil entfaltet bindende Wirkung hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen, auf denen sein Spruch beruht, wozu jene Tatumstände gehören, aus denen sich die jeweilige strafbare Handlung nach ihren gesetzlichen Tatbestandsmerkmalen zusammensetzt; ein vom bindenden Strafurteil abweichendes Abgabenverfahren würde zulasten der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes einer Durchbrechung der materiellen Rechtskraft und einer unzulässigen Kontrolle der Organe der Rechtsprechung durch die Verwaltung gleichkommen (Hinweis E 22.11.1984, 84/16/0179, 0180, VwSlg 5935 F/1984).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1995140043.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
17.05.2013