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L5 KulturrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
Gleichheitswidrigkeit der Regelung des Wr Nationalparkgesetzes über eine Bewilligungspflicht bestimmter Maßnahmen außerhalb des Nationalparkgebietes angesichts des gänzlichen Ausschlusses eines Entschädigungsanspruches für solche EigentumsbeschränkungenRechtssatz
§7 Abs2 des Gesetzes über den Nationalpark Donau-Auen (Wr NationalparkG), LGBl 37/1996, wird als verfassungswidrig aufgehoben.
Der Anspruch auf angemessene Entschädigung gemäß §12 Wr NationalparkG in Folge einer Verweigerung der Bewilligung zur Errichtung oder Inbetriebnahme einer Anlage (§7 Wr NationalparkG) kann auch nach Einbeziehung eines Grundstückes in das Nationalparkgebiet entstehen.
Die Eingriffe außerhalb des Nationalparkgebietes werden jedoch auch dann nicht entschädigt, wenn sie den Eingriffen innerhalb des Nationalparkgebietes gleichen.
Im gänzlichen Ausschluss eines Entschädigungsanspruches etwa für das Verbot, ein Industriegebiet außerhalb des Nationalparkgebietes durch die Errichtung und den Betrieb von Anlagen zu nutzen, liegt eine unsachliche Differenzierung gegenüber etwa dem entschädigungspflichtigen Verbot, eine Fläche innerhalb des Nationalparkgebietes landwirtschaftlich zu nutzen. Dass es je nach der Art der Nutzung zu einem unterschiedlichen Ausmaß der Eigentumsbeschränkungen kommen kann, rechtfertigt nicht den gänzlichen Verlust des Entschädigungsanspruches, sondern nur eine differenzierte Bemessung der Entschädigung.
Der Sitz der Gleichheitswidrigkeit liegt im §7 Abs2 Wr NationalparkG, weil in dieser Bestimmung Bewilligungspflichten hinsichtlich bestimmter Maßnahmen geregelt sind, wobei die dadurch bewirkten Eigentumsbeschränkungen im Gegensatz zu jenen innerhalb des Nationalparkes - nicht entschädigt werden.
(Anlassfall: B983/98, E v 09.10.01, Aufhebung des angefochtenen Bescheides).
Schlagworte
Naturschutz, Entschädigung, Nationalpark, VfGH / Verwerfungsumfang, EigentumsbeschränkungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2001:G148.2001Dokumentnummer
JFR_09988991_01G00148_01