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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art130 Abs2;Rechtssatz
Dadurch, dass die belBeh von einer unrichtigen Rechtsansicht ausgehend die persönliche und berufliche Integration der Beschwerdeführerin verneint, dessen ungeachtet aber auch eine Ermessensentscheidung gem § 11 StbG 1985 getroffen hat, wird die Beschwerdeführerin nicht in ihren Rechten verletzt, wenn bei richtiger rechtlicher Beurteilung von einer persönlichen und beruflichen Integration auszugehen wäre und die Abweisung des Verleihungsansuchens bei Ausübung des der belBeh eingeräumten Ermessens innerhalb der vom Gesetzgeber gezogenen Grenzen gerechtfertigt gewesen wäre (Hinweis E vom 6. 9. 1995, 95/01/0072). Da die belBeh für den Fall des Vorliegens der persönlichen und beruflichen Integration ihren abweislichen Bescheid in Ausübung des Ermessens ebenfalls begründet hat, ist vom Verwaltungsgerichtshof somit lediglich zu prüfen, ob die belBeh von dem ihr eingeräumten Ermessen innerhalb der vom Gesetzgeber gezogenen Grenzen Gebrauch gemacht hat (Hinweis E vom 11. März 1998, 97/01/0662).
Schlagworte
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Besondere Rechtsgebiete Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Ermessensentscheidungen Ermessen besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000010058.X02Im RIS seit
12.06.2001