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24/01 StrafgesetzbuchNorm
FrG 1997 §36 Abs1;Rechtssatz
Das der Verurteilung des Fremden vom 24. November 1989 wegen der Vergehen des versuchten Diebstahles, der Urkundenunterdrückung und des Gebrauches fremder Ausweise (§§ 15, 127, 229 und 231 StGB) zu einer Geldstrafe zu Grunde liegende Fehlverhalten liegt mehr als neun Jahre zurück, woraus sich eine maßgebliche Minderung der daraus ableitbaren Gefährdung öffentlicher Interessen durch den Fremden ergibt. Weiters stehen die Verurteilungen des Fremden vom 4. Mai 1995 wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung und der Körperverletzung (§§ 107 und 83 StGB) zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Monaten und vom 24. November 1998 wegen des Vergehens des schweren Betruges nach den §§ 146, 147 Abs 2 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten zueinander im Verhältnis gem §§ 31 und 40 StGB und sind daher als Einheit zu werten (Hinweis E 13. Oktober 2000, 2000/18/0013), weshalb die dafür insgesamt verhängte bedingte Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten unterhalb der im § 36 Abs 2 Z 1 dritter Fall FrG 1997 gezogenen - als Orientierungsmaßstab fungierenden - Grenze bleibt. Ferner ist bei der Beurteilung der Voraussetzungen für die besagte Annahme zu berücksichtigen, dass der Fremde auf dem Boden der unbestrittenen Sachverhaltsfeststellungen nach der Anzeige wegen des versuchten schweren Betruges im Februar 1995 bis zur Erlassung des nunmehr angefochtenen Bescheides betreffend die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes gem § 36 Abs 1 iVm § 48 Abs 1 FrG 1997 am 2. Juni 1999 kein gerichtlich strafbares Fehlverhalten gesetzt und zudem bis zum 3. Februar 1999 (somit bis zu einem Zeitpunkt kurz vor der Erlassung des angefochtenen Bescheides) trotz des besagten Fehlverhaltens über eine Niederlassungsbewilligung verfügt hat. Vor diesem Hintergrund kommt dem im angefochtenen Bescheid herangezogenen Gesamtfehlverhalten nicht ein solches Gewicht zu, dass die besagte Beurteilung nach § 48 Abs 1 FrG 1997 gerechtfertigt wäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1999180213.X01Im RIS seit
30.04.2001