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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
§ 4 Abs. 3 Wr GaragenG bezieht sich nicht auf ein Gebäude, das ausschließlich oder zumindest zu 80 Prozent der oberirdischen Nutzfläche Stellplätze enthält. Die Zulässigkeit eines solchen Parkhauses im Wohngebiet ist daher allein an Hand des § 6 Abs. 6 Wr BauO zu prüfen. Ein Parkhaus kann unter einen der dort neben Wohngebäuden angeführten Begriffe (wie Bauten, die religiösen, kulturellen oder sozialen Zwecken dienen, weiters Gast-, Beherbergungs-, Versammlungs- und Vergnügungsstätten, Büro- und Geschäftshäuser) nicht subsumiert werden. Ein Parkhaus ist somit im Wohngebiet gemäß § 6 Abs. 6 Wr BauO nicht zulässig, ohne dass es noch eines näheren Eingehens darauf bedürfte, ob der nach dieser Bestimmung vorgesehene Maßstab an zulässigen Immissionen eingehalten wurde. Das vorliegende Bauvorhaben hätte somit auf Grund der Einwendung der Nachbarin wegen Widerspruches zur Wohngebietswidmung gemäß § 6 Abs. 6 Wr BauO nicht bewilligt werden dürfen. Die Nachbarin wurde dadurch in ihrem Recht, dass auf dem Nachbargrundstück nur ein dem § 6 Abs. 6 Wr BauO entsprechendes Bauvorhaben bewilligt wird (Hinweis § 134a Abs. 1 lit. e Wr BauO und E vom 24. Oktober 2000, 99/05/0290), verletzt.
Schlagworte
Baurecht Nachbar Planung Widmung BauRallg3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1999050184.X01Im RIS seit
11.05.2001