RS Vwgh 2001/1/30 99/05/0184

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.01.2001
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
L82259 Garagen Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Wr §134a Abs1 lite;
BauO Wr §6 Abs6;
BauRallg;
GaragenG Wr 1957 §4 Abs3;

Rechtssatz

§ 4 Abs. 3 Wr GaragenG bezieht sich nicht auf ein Gebäude, das ausschließlich oder zumindest zu 80 Prozent der oberirdischen Nutzfläche Stellplätze enthält. Die Zulässigkeit eines solchen Parkhauses im Wohngebiet ist daher allein an Hand des § 6 Abs. 6 Wr BauO zu prüfen. Ein Parkhaus kann unter einen der dort neben Wohngebäuden angeführten Begriffe (wie Bauten, die religiösen, kulturellen oder sozialen Zwecken dienen, weiters Gast-, Beherbergungs-, Versammlungs- und Vergnügungsstätten, Büro- und Geschäftshäuser) nicht subsumiert werden. Ein Parkhaus ist somit im Wohngebiet gemäß § 6 Abs. 6 Wr BauO nicht zulässig, ohne dass es noch eines näheren Eingehens darauf bedürfte, ob der nach dieser Bestimmung vorgesehene Maßstab an zulässigen Immissionen eingehalten wurde. Das vorliegende Bauvorhaben hätte somit auf Grund der Einwendung der Nachbarin wegen Widerspruches zur Wohngebietswidmung gemäß § 6 Abs. 6 Wr BauO nicht bewilligt werden dürfen. Die Nachbarin wurde dadurch in ihrem Recht, dass auf dem Nachbargrundstück nur ein dem § 6 Abs. 6 Wr BauO entsprechendes Bauvorhaben bewilligt wird (Hinweis § 134a Abs. 1 lit. e Wr BauO und E vom 24. Oktober 2000, 99/05/0290), verletzt.

Schlagworte

Baurecht Nachbar Planung Widmung BauRallg3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999050184.X01

Im RIS seit

11.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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