RS Vwgh 2001/1/30 2000/14/0109

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.01.2001
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
33 Bewertungsrecht
37/01 Geldrecht Währungsrecht
37/02 Kreditwesen
53 Wirtschaftsförderung
56/02 Verstaatlichte Banken

Norm

BWG 1993 §38 Abs2 Z1;
FinStrG §49;
FinStrG §50;
FinStrG §51;
FinStrG §83 Abs2;
KWG 1979 §23 Abs2 Z1 idF 1986/325;
KWGNov 1986 Abschn1 Art1 Z34;

Rechtssatz

Der Verständigung des Verdächtigen von der Einleitung des Strafverfahrens nach § 83 Abs 2 FinStrG wurde vor dem Inkrafttreten der Novelle zum Kreditwesengesetz vom 27. Juni 1986, BGBl 325, sowohl vom VfGH (Hinweis B 7. Juni 1985, VfSlg 10421/1985) als auch vom VwGH (Hinweis B 30. Jänner 1985, 84/13/0261; E 20. Jänner 1988, 87/13/0126) Bescheidcharakter nicht zuerkannt, während ab dem Inkrafttreten der genannten Novelle dem Verwaltungsakt der Einleitung des Finanzstrafverfahrens wegen vorsätzlicher Finanzvergehen normativer Charakter mit der Anforderung zugemessen wird, dass die Einleitung eines solchen Verfahrens mit gesondert anfechtbarem Bescheid zu ergehen hat (Hinweis VfGH B 9. Juni 1988, B 92/88; B 5. April 1989, 88/13/0021; E 23. Mai 1990, 89/13/0237; E 14. Februar 1991, 90/16/0210). Wie dem zitierten Beschluss des VfGH vom 9. Juni 1988, B 92/88, und den der darin zum Ausdruck gebrachten Auffassung folgenden, oben zitierten Entscheidungen des VwGH unmissverständlich zu entnehmen ist, erwuchs das Verständnis der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts vom normativen Charakter der Einleitungsverfügung eines Finanzstrafverfahrens allein aus dem Umstand, dass mit der Kreditwesengesetz-Novelle 1986 in den bis dahin geltenden Gesetzestext des § 23 Abs 2 Z 1 des KWG, wonach die Verpflichtung zur Wahrung des Bankgeheimnisses nicht bestehe im Zusammenhang mit gerichtlichen Strafverfahren gegenüber den Strafgerichten und mit Strafverfahren wegen vorsätzlicher Finanzvergehen, ausgenommen Finanzordnungswidrigkeiten, gegenüber den Finanzstrafbehörden, jeweils das Wort "eingeleiteten" eingefügt worden war. Dass das KWG in seiner, in dieser Weise geänderten Fassung die Durchbrechung des Bankgeheimnisses nunmehr an den Formalakt der Einleitung der im § 23 Abs 2 Z 1 dieses Gesetzes genannten Verfahren geknüpft hatte, erforderte es, diesem Formalakt der Verfahrenseinleitung normative Bedeutung zuzumessen. Nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Februar 1994, 91/13/0203, sind fahrlässige Finanzvergehen von der in Rede stehenden Wirkung auf das Bankgeheimnis nicht erfasst. Hinsichtlich solcher Delikte sei daher im Einklang mit der zur Rechtslage vor der Kreditwesengesetz-Novelle 1986 ergangenen Judikatur weiterhin davon auszugehen, dass die Einleitung des Finanzstrafverfahrens rechtliche Interessen des bis dahin bloß Verdächtigen nicht in einer Weise berühren könne, welche geeignet wäre, diese Einleitung zu einem individuellen normativen Verwaltungsakt zu machen. Gleiche Überlegungen sind hinsichtlich der Finanzordnungswidrigkeiten und hinsichtlich des mit 1. Jänner 1994 in Kraft getretenen § 38 BWG anzustellen. Nach § 38 Abs. 2 Z. 1 BWG entfällt die Verpflichtung zur Wahrung des Bankgeheimnisses nämlich nur "im Zusammenhang mit eingeleiteten gerichtlichen Strafverfahren gegenüber den Strafgerichten und mit eingeleiteten Strafverfahren wegen vorsätzlicher Finanzvergehen, ausgenommen Finanzordnungswidrigkeiten, gegenüber den Finanzstrafbehörden". Der Verwaltungsgerichtshof gelangt somit zu der Auffassung, dass der Einleitung eines Finanzstrafverfahrens wegen einer Finanzordnungswidrigkeit keine normative Wirkung zukommen soll.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000140109.X01

Im RIS seit

19.09.2001

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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