RS Vwgh 2001/1/30 2000/01/0018

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Veröffentlicht am 30.01.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §67a Abs1 Z2;
AVG §67c Abs2 Z1;
AVG §67c Abs2 Z5;

Rechtssatz

Neben der ausdrücklichen Bezeichnung eines spezifischen Aktes als angefochten ist die sachverhaltsmäßige Umschreibung des Verwaltungsgeschehens für die Beurteilung der Frage maßgeblich, was man konkret als "angefochtenen Verwaltungsakt" zu verstehen hat (Hinweis E vom 23. 9. 1998, 97/01/0407).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000010018.X01

Im RIS seit

05.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

21.12.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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