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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §67a Abs1 Z2;Rechtssatz
Neben der ausdrücklichen Bezeichnung eines spezifischen Aktes als angefochten ist die sachverhaltsmäßige Umschreibung des Verwaltungsgeschehens für die Beurteilung der Frage maßgeblich, was man konkret als "angefochtenen Verwaltungsakt" zu verstehen hat (Hinweis E vom 23. 9. 1998, 97/01/0407).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000010018.X01Im RIS seit
05.04.2001Zuletzt aktualisiert am
21.12.2017