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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO Wr §135 Abs1;Rechtssatz
Mit der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 4. Februar 1997 wurde dem Beschuldigten die Stellungnahme der Baupolizei vom 28. Jänner 1997 und eine Vermessungsskizze übermittelt. Diese Skizze enthält die sich aus dem Bewilligungsbescheid ergebenden Höhenmaße und die Höhenmaße des tatsächlich errichteten Gebäudes und deren Differenz. Damit erfolgte eine in Bezug auf die verfahrensgegenständlich angelastete Verwaltungsübertretung (Verwaltungsübertretung gemäß § 60 Abs. 1 lit. a i.V.m. § 135 Abs. 1 Wr BauO durch Bauführungen bzw. bauliche Maßnahmen an dem verfahrensgegenständlichen Gebäude abweichend vom Bewilligungsbescheid, nämlich die Ausführung der Rohdeckenoberkante unter dem Erdgeschoß, über dem Erdgeschoß und über dem ersten Stock, die höher als bewilligt ausgeführt worden waren, und die Höherführung der Außenwand der Hoffront) ausreichend umschriebene Verfolgungshandlung. Die sechsmonatige Verfolgungsverjährungsfrist des § 31 Abs. 2 VStG, die mit dem Ende des angelasteten Tatzeitraumes (dem 13. August 1996) zu laufen begonnen hat, wurde daher gewahrt.
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1999050116.X01Im RIS seit
02.04.2001Zuletzt aktualisiert am
05.05.2009