RS Vwgh 2001/1/30 99/05/0116

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.01.2001
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BauO Wr §135 Abs1;
BauO Wr §60 Abs1 lita;
VStG §31 Abs1 idF 1998/I/158;
VStG §31 Abs2;
VStG §32 Abs2;
VStG §44a Z1;

Rechtssatz

Mit der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 4. Februar 1997 wurde dem Beschuldigten die Stellungnahme der Baupolizei vom 28. Jänner 1997 und eine Vermessungsskizze übermittelt. Diese Skizze enthält die sich aus dem Bewilligungsbescheid ergebenden Höhenmaße und die Höhenmaße des tatsächlich errichteten Gebäudes und deren Differenz. Damit erfolgte eine in Bezug auf die verfahrensgegenständlich angelastete Verwaltungsübertretung (Verwaltungsübertretung gemäß § 60 Abs. 1 lit. a i.V.m. § 135 Abs. 1 Wr BauO durch Bauführungen bzw. bauliche Maßnahmen an dem verfahrensgegenständlichen Gebäude abweichend vom Bewilligungsbescheid, nämlich die Ausführung der Rohdeckenoberkante unter dem Erdgeschoß, über dem Erdgeschoß und über dem ersten Stock, die höher als bewilligt ausgeführt worden waren, und die Höherführung der Außenwand der Hoffront) ausreichend umschriebene Verfolgungshandlung. Die sechsmonatige Verfolgungsverjährungsfrist des § 31 Abs. 2 VStG, die mit dem Ende des angelasteten Tatzeitraumes (dem 13. August 1996) zu laufen begonnen hat, wurde daher gewahrt.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999050116.X01

Im RIS seit

02.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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