Index
10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art139 Abs1 / GegenstandslosigkeitLeitsatz
Einstellung des Verfahrens nach Erklärung der Beschwerdeführer hinsichtlich ihrer behaupteten Klaglosstellung; keine Klaglosstellung infolge unveränderter Rechtskraft des angefochtenen Bescheides; Wertung der Erklärung als Zurücknahme der Beschwerde und des VerordnungsprüfungsantragesRechtssatz
Einstellung des Beschwerdeverfahrens und des Verfahrens zur Verordnungsprüfung betreffend einen gewässerpolizeilichen Auftrag zur Entfernung konsenslos errichteter Teile einer Badehütte sowie auf Aufhebung der "Richtlinien für Bauten im Hochwasserabflussbereich 1998".
Mit Schriftsatz vom 26.06.01 gab der Beschwerdeführer bekannt, daß zwischenzeitig seitens der belangten Behörde die angefochtenen Verbauungsrichtlinien im Sinne des seinerzeitigen Antrages des Beschwerdeführers geändert worden seien.
Die belangte Behörde habe somit eine Klaglosstellung des Beschwerdeführers veranlaßt, sodaß dieser beantrage, der belangten Behörde auch die Kosten des bisherigen Verfahrens aufzuerlegen.
Da der angefochtene Bescheid unverändert in Kraft steht, ist der Beschwerdeführer nicht klaglos gestellt.
Die Erklärung des Beschwerdeführers, sich als klaglos gestellt zu erachten, bringt seine Absicht deutlich zum Ausdruck, das Beschwerdeverfahren und das Verfahren zur Verordnungsprüfung nicht mehr fortsetzen zu wollen. Die Erklärung ist als Zurückziehung der Beschwerde und des Antrages auf Verordnungsprüfung zu werten (vgl. VfSlg. 9078/1981, 9340/1982, 15180/1998 und VfGH 26.09.00, B1129/99).
Kein Kostenzuspruch.
ebenso: B v 10.10.01, B1326/00, V69/00 und B1327/00, V70/00.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Auslegung eines Antrages, VfGH / Klaglosstellung, VfGH / Kosten, VfGH / ZurücknahmeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2001:B1325.2000Dokumentnummer
JFR_09988990_00B01325_01