RS Vfgh 2001/10/10 B1325/00, V68/00 - B1326/00, V69/00, B1327/00, V70/00

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.10.2001
beobachten
merken

Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Gegenstandslosigkeit
B-VG Art144 Abs1 / Gegenstandslosigkeit
VfGG §86
VfGG §88
VfGG §61a

Leitsatz

Einstellung des Verfahrens nach Erklärung der Beschwerdeführer hinsichtlich ihrer behaupteten Klaglosstellung; keine Klaglosstellung infolge unveränderter Rechtskraft des angefochtenen Bescheides; Wertung der Erklärung als Zurücknahme der Beschwerde und des Verordnungsprüfungsantrages

Rechtssatz

Einstellung des Beschwerdeverfahrens und des Verfahrens zur Verordnungsprüfung betreffend einen gewässerpolizeilichen Auftrag zur Entfernung konsenslos errichteter Teile einer Badehütte sowie auf Aufhebung der "Richtlinien für Bauten im Hochwasserabflussbereich 1998".

Mit Schriftsatz vom 26.06.01 gab der Beschwerdeführer bekannt, daß zwischenzeitig seitens der belangten Behörde die angefochtenen Verbauungsrichtlinien im Sinne des seinerzeitigen Antrages des Beschwerdeführers geändert worden seien.

Die belangte Behörde habe somit eine Klaglosstellung des Beschwerdeführers veranlaßt, sodaß dieser beantrage, der belangten Behörde auch die Kosten des bisherigen Verfahrens aufzuerlegen.

Da der angefochtene Bescheid unverändert in Kraft steht, ist der Beschwerdeführer nicht klaglos gestellt.

Die Erklärung des Beschwerdeführers, sich als klaglos gestellt zu erachten, bringt seine Absicht deutlich zum Ausdruck, das Beschwerdeverfahren und das Verfahren zur Verordnungsprüfung nicht mehr fortsetzen zu wollen. Die Erklärung ist als Zurückziehung der Beschwerde und des Antrages auf Verordnungsprüfung zu werten (vgl. VfSlg. 9078/1981, 9340/1982, 15180/1998 und VfGH 26.09.00, B1129/99).

Kein Kostenzuspruch.

ebenso: B v 10.10.01, B1326/00, V69/00 und B1327/00, V70/00.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Auslegung eines Antrages, VfGH / Klaglosstellung, VfGH / Kosten, VfGH / Zurücknahme

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2001:B1325.2000

Dokumentnummer

JFR_09988990_00B01325_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten