RS Vwgh 2001/1/30 99/05/0197

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Veröffentlicht am 30.01.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ZustG §16 Abs5;
ZustG §17 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/02/0201 E 21. Februar 1990 RS 2 (hier ohne zweiten Satz)

Stammrechtssatz

Mit der bloßen Behauptung einer Ortsabwesenheit ohne nähere Angaben und ohne Anbot entsprechender Bescheinigungsmittel kann das Vorliegen einer unwirksamen Zustellung durch Hinterlegung nicht dargetan werden (Hinweis E 21.1.1988, 87/02/0197). Gleiches hat für die Frage der Unwirksamkeit der Zustellung im Wege der Ersatzzustellung gem § 16 Abs 5 ZustG zu gelten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999050197.X03

Im RIS seit

02.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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