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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
BAO §292;Rechtssatz
Die im § 292 BAO dem Präsidenten der Finanzlandesdirektion gem Art 131 Abs 2 B-VG eingeräumte Beschwerde unterliegt zufolge § 28 Abs 2 VwGG nicht der Regelung des § 28 Abs 1 Z 4 VwGG. Eine solche Beschwerde setzt begrifflich die Verletzung eines subjektiven Rechts des Bf nicht voraus. Vielmehr handelt es sich bei einer solchen Amtsbeschwerde (einer so genannten Präsidentenbeschwerde) um ein Instrument zur Sicherung der Einheit und Gesetzlichkeit der Vollziehung, welches losgelöst vom individuellen Parteiinteresse als so genannte objektive Beschwerde wegen jeder unterlaufenen Rechtsverletzung oder unrichtigen Anwendung des Gesetzes eingesetzt werden kann (Hinweis E 15. Jänner 1997, 94/13/0002).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1996140034.X01Im RIS seit
10.05.2001Zuletzt aktualisiert am
19.03.2012