RS Vwgh 2001/1/30 99/05/0206

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Veröffentlicht am 30.01.2001
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40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §51 Abs7 idF 1998/I/158;
VStG §51f Abs2;
VStG §51h Abs4;

Rechtssatz

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis E vom 21. Februar 1994, Zl. 93/10/0092) wird durch die Verkündung des Berufungsbescheides auch in Abwesenheit der Partei die Frist des § 51 Abs. 7 VStG eingehalten. Auch in diesem Zusammenhang ist maßgeblich, wie bei der Wahrung von Verjährungsfristen auf Grund der Verkündung eines Bescheides (Hinweis E vom 25. Jänner 1995, Zl. 94/03/0292, und vom 24. Mai 1995, Zl. 95/09/0061), dass die Parteien ordnungsgemäß geladen waren.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999050206.X01

Im RIS seit

02.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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