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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §119 Abs1;Rechtssatz
Durch die Literatur, die für einen nicht abgegrenzten Teil der Allgemeinheit bestimmt ist, wird im Allgemeinen ein im Privatbereich gelegenes Bedürfnis befriedigt; dies führt daher zu nicht abzugsfähigen Kosten der Lebensführung. Der Umstand, dass aus der Literatur fallweise Anregungen und Ideen für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit gewonnen werden können, bewirkt nicht eine hinreichende Zurückdrängung der privaten Mitveranlassung. Es ist daher Sache des Abgabepflichtigen, die Berufsbezogenheit für derartige Druckwerke im Einzelnen darzutun (Hinweis E 27. Mai 1999, 97/15/0142).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1996140154.X01Im RIS seit
14.01.2002