RS Vfgh 2001/10/10 B1741/00

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Veröffentlicht am 10.10.2001
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Gegenstandslosigkeit
VfGG §86

Leitsatz

Einstellung des Verfahrens nach Erklärung des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner behaupteten Klaglosstellung; Wertung der Erklärung als Zurücknahme der Beschwerde

Rechtssatz

Einstellung des Beschwerdeverfahrens; Verpflichtung des Beschwerdeführers zum Rückbau eines ohne Rodungsbewilligung errichteten Weges und zur Aufforstung dieser Fläche gemäß §172 Abs6 lita ForstG 1975 hinfällig.

Die mit Schreiben vom 23.08.01 abgegebene Erklärung des Beschwerdeführers, er erachte sich als klaglos gestellt, läßt seinen Willen erkennen, das Beschwerdeverfahren zu beenden; die Erklärung ist als Zurücknahme der Beschwerde zu werten.

Entscheidungstexte

  • B 1741/00
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 10.10.2001 B 1741/00

Schlagworte

Auslegung eines Antrages, VfGH / Klaglosstellung, VfGH / Zurücknahme

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2001:B1741.2000

Dokumentnummer

JFR_09988990_00B01741_2_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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