RS Vwgh 2001/1/30 2000/05/0289

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.01.2001
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1 Z1 impl;
VwGG §46 Abs1;

Rechtssatz

Mit einer Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes wurde der Beschwerdeführerin, einer GmbH, aufgetragen, innerhalb einer Frist von drei Wochen die Beschwerde mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes zu versehen. Die Beschwerdeführerin hat zwar ausgeführt, dass sie infolge des Umbaues die Büroorganisation derart umgestellt hat, dass sämtliche Poststücke ausschließlich von der Geschäftsführerin bearbeitet und in Evidenz gehalten wurden. Es fehlen jedoch Ausführungen, in welcher Form die Evidenzhaltung erfolgte, durch die bei Kenntnis des Umstandes der zeitweisen Unterbrechung der EDV-Anlage und des geschilderten Fehlens einer geordneten Bürostruktur die Einhaltung von Fristen bzw. die rechtzeitige Weiterleitung an einen Rechtsanwalt gewährleistet wurde. Da das "Selbsterledigen" durch die Geschäftsführerin nicht geeignet ist, dann, wenn keine Strukturen aufgebaut werden, die Einhaltung von Terminen bzw. die rechtzeitige Weiterleitung an den Rechtsfreund zu gewährleisten, ist es der Beschwerdeführerin im Hinblick auf das Fehlen derartiger Ausführungen nicht gelungen darzutun, dass sie an der Versäumung der Verbesserungsfrist kein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden träfe (vgl. hg. Erkenntnis vom 2. Oktober 2000, Zl. 98/19/0198, die dort zitierte hg. Vorjudikatur). Der Wiedereinsetzungsantrag war daher gemäß § 46 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000050289.X01

Im RIS seit

30.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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