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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §116;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 97/15/0059 E 25. März 1999 RS 2Stammrechtssatz
Es besteht eine Bindung der Abgabenbehörde an jene tatsächlichen Feststellungen in strafgerichtlichen Urteilen, auf denen der Spruch basiert, mit welchem der Beschuldigte eines Deliktes für schuldig befunden wird (Hinweis E 24.9.1996, 95/13/0214).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1995140043.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
17.05.2013